Ab einem bewilligten Pflegegrad 1 gilt bundesweit der Anspruch auf den Entlastungsbetrag und damit für abrufbare Hilfen, die den Alltag für Betroffene und Angehörige erleichtern. Der Entlastungsbetrag in Höhe von monatlich 131€wird aber nicht ausgezahlt. Die Dienstleistung muss von einem nach Landesrecht anerkannten Anbieter geleistet werden, so formuliert es die Rechtsprechung.
Die Möglichkeiten sind von Bundesland zu Bundesland allerdings sehr unterschiedlich. Anbieter solcher Dienste finden Sie über Ihre Pflegekasse, einen Pflegestützpunkt des Landkreises oder über bestimmte Suchmaschinen, wie z.B. www. pflegenavigator.de der AOK.
Alltagshelfer unterstützen und begleiten Menschen mit Pflegebedarf bei der Bewältigung von alltäglichen Aufgaben und Tätigkeiten in der Häuslichkeit. Unser Team unterstützt Sie, neben der allgemeinen Reinigung der Wohnung, auch in vielen anderen Belangen des täglichen Lebens. Wir übernehmen bürokratische Aufgaben, begleiten Sie beim Einkauf und entlasten Sie im Umgang mit Behörden und Kostenträgern. Damit unterstützen wir auch alle, die an der häuslichen Versorgung beteiligt sind.
Sie haben Fragen? Dann kontaktieren Si e uns einfach.
Sie schaffen nicht mehr alle Arbeiten im Haushalt alleine oder benötigen einfach eine Begleitung bei alltäglichen Verrichtungen in der häuslichen Umgebung? Sie haben möglicherweise einen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung nach § 45 SGB XI, sprechen Sie uns an, wir helfen gerne weiter.
Wir helfen Ihnen bei Antragstellungen und Widersprüchen im Zusammenhang mit Pflege- und Versorgungsleistungen. Auf Wunsch kontaktieren wir die verschiedenen Akteure und zuständigen Stellen, um Sie bei einer schnellen Lösungsfindung zu unterstützen.
Sie verstehen kein Fachchinesisch, möchten aber gerne wissen, was die medizinischen Begriffe bedeuten?
Nutzen Sie unseren Übersetzungsservice für medizinische Dokumente und Arztbriefe und unsere Beratung zu pflegerischen und die Schulmedizin unterstützenden Möglichkeiten der Linderung und Selbsthilfe.
