Leistungen der Pflegekassen nach Pflegegrad

Leistungen

Der Entlastungsbetrag

(ab Pflegegrad 1)

 

Pflegegeld oder Pflegesachleistung

(ab Pflegegrad 2- Pflegegrad 5)

 

Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege

 

(ab Pflegegrad 2- Pflegegrad 5)  

 

Familienpflegezeit

 

Hilfsmittelpauschale

 

Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen


Entlastungsbetrag nach §45 SGB XI

Ab einem bewilligten Pflegegrad 1 haben Sie Anspruch auf den Entlastungsbetrag nach §45 SGB XI und damit auf Dienstleistungen und Hilfen, die den Alltag erleichtern.

Der Entlastungsbetrag in Höhe von monatlich 125€ wird nicht ausgezahlt, die Dienstleistung muss von einem nach Landesrecht anerkannten Anbieter geleistet werden. 

Wird der Betrag nicht verbraucht, sparen sich die Beträge an und verfallen am 30.Juni des Folgejahres.

Pflegegeld und Pflegesachleistung

Ab Pflegegrad 2 kann entweder Pflegegeld gewählt werden oder die zu erbringende Pflegeleistung wird über einen Pflegedienst geleistet (Sachleistung) und von diesem abgerechnet. Eine Kombination beider Leistungsarten ist möglich, so kann ein Pflegedienst tätig sein und der nicht durch ihn verbrauchte Teil der Pflegeleistung wird als Pflegegeld ausgezahlt. Die Höhe des Pflegegeldes und der Pflegsachleistung legt der jeweilige Pflegegrad fest....

Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege

Zwei Zusatztöpfe zur Finanzierung von Pflegleistungen für individuelle Hilfen ergänzen die bisher beschriebenen Leistungsarten. Während die Kurzzeitpflege nur in stationären Einrichtungen geleistet wird, kann die Verhinderungspflege in Höhe von 1600€/ Jahr für den Ersatz, bzw. die Ergänzung der vorhandenen Pflegekraft ausgezahlt werden. Voraussetzung ist die Verhinderung der Person, die das im Normalfall übernimmt. Auf Antrag wird der Betrag durch die Pflegekasse zurückerstattet.