Kostenerstattung bei Verhinderung und Kurzzeitpflege

Verhinderungspflege

Auch Pflegepersonen brauchen mal eine Pause!

Ist die Pflegeperson, die die Versorgung im Normalfall übernimmt, verhindert und nicht dazu in der Lage (also im Urlaub, krank oder auch beruflich nicht abkömmlich oder sonstiges) , greift der Anspruch auf Verhinderungspflege. Voraussetzung ist, dass die Pflege bereits seit 6 Monaten geleistet wird. Damit übernimmt die Pflegekasse ab dem Pflegegrad 2 die Kosten für den Ersatz der Pflegeperson bis 1612,00€/Jahr.

Reicht dieser Betrag nicht aus, ist es möglich, die Hälfte des Budgets für Leistungen der Kurzzeitpflege auf die Verhinderungspflege zu übertragen, so können max. 2418,00€ jährlich für eine Ersatzpflegeperson erstattet werden.

Kurzzeitpflege

Wenn zu Hause nichts mehr geht!

Ist die häusliche Versorgung aus verschiedenen Gründen nicht möglich und die Pflege wird vorübergehend in einer Einrichtung, also stationär, erfolgen, greift ab Pflegegrad 2 der Anspruch auf Kurzzeitpflege. Beispiele hierfür sind ein Umbau innerhalb des Wohnbereiches, ein pflegerisch erhöhter Bedarf nach Klinikaufenthalt oder Akuterkrankung oder auch Krisen- und Überforderungssituationen in der häuslichen pflegerischen Versorgung.

"Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung. (§ 42 Abs. 1 SGB XI)"